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Bauernhaus Jagerreith in St. Jakob in Defereggen (1825)

Der Flurname „Jager-Raut“ im Weiler Feistritz wird urkundlich erstmals 1558 erwähnt. Die Bebauung der Raute erfolgte nachweislich erst in den Jahren 1823/25 mit dem heute noch in seiner geschlossenen und einheitlichen Form kaum veränderten Bauernhaus.

In der für das Defereggental typischen Form bäuerlicher Architektur ist der Einhof mit Mittelflurgrundriss im Wohnteil und Schindel gedecktem Satteldach zweigeschossig in den nach Süden ansteigenden Hang gebaut. Die Fassaden des Hauses mit umlaufendem Söller in beiden Geschossen sind einfach gegliedert und mit charakteristischen Zierformen bäuerlicher Holzarchitektur des 19. Jahrhunderts geschmückt.

Im Inneren erschließt der Mittelflur rechts Küche und Speiskammer, links liegen die getäfelte Stube und eine Kammer. Wand- und Deckentäfelung der Stube wurden nach originalem Vorbild des 19. Jahrhunderts neu gefertigt.

Künstlerische Ausgestaltung und Inschriften des Bauernhauses „Jagerreith“

An der zur Straße gerichteten Haupt- und Schaufassade des Bauernhauses sind regionaltypische Holzbaudetails aus der Erbauungszeit erhalten: Die Eingangstür wird durch einen geschnitzten Rahmen mit Pilaster und bogenförmig geschlossenem Aufsatz hervorgehoben. Die Söller sind auf geschweiften Konsolen gelagert und mit einer ornamentalen Bretterbrüstung und profilierten Stützsäulen ausgestattet. Im Dachbereich ist die vorkragende Unterkonstruktion der Dachpfetten farbig mit Blattmusterung bemalt.

Zwei Haussegenssprüche, die über der Stuben- und Kammertüre in die Wandtäfelung geschnitzt sind, dokumentieren das Erbauungsjahr des Bauernhauses sowie dessen Erbauer, Benedikt Passler:
„GOT SEGNE DISES HAVS VND ALLE DIE DA GEHEN EIN VND AVS/WENEDICK PASLER ANNO MDCCCXXV“(Stubentür).
„GOT DER VATER VND DER SOHN GEHEN VNS PEI ALEN THIREN VORON/DER HEILIGE GEIST MIT SEINER GNAD NIE BEICH VON VNS AB“ (Kammertür).

Haussegen sind in der Volkstradition weit verbreitet und sollen das Haus und seine Bewohner beschützen und zur Gottesfurcht mahnen. Sie stellen das Haus, den gesamten Besitz und die Bewohner unter den Schutz einer höheren Instanz.